die Träume der 5-jährigen werden von Richterin Gebhardt zerstört - sie befindet sich auf Kriegspfad gegen den Vater - wegen persönlichen Befindlichkeiten


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  • Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee

    es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee nicht gesichert


    Meine Meinung :

    Personen wie : Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, ; Regionalleiter Andreas Bandlow, Jugendamt SPD Weißensee, ; Mitarbeiterin Howe Jugendamt Pankow, Verfahrensbeiständin Eleonore Wolf und Sachverständige Sarah Fuchs, sollten nie wieder über Kindeswohl zu befinden haben.


    § 36 Vergleich

    (1) 1 Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. 2 Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

    ein solcher Vergleich hat aber in schwierigen Fällen nur einen Sinn, wenn solche Vereinbarungen durch Billigung durch den Richter bestätigt werden und die Vollstreckbarkeit abgehandelt wird.

    dies geschieht durch :

    § 156 - Hinwirken auf Einvernehmen

    (1) 1 Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2 Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3 Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 4 Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5 Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

    (2) 1 Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2 Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

    weiterhin muß die Vollstreckbarkeit nach § 89 FamFG festgelegt werden, um einen sinnvollen Vergleich zu erstellen.

    § 89 - Ordnungsmittel

    (1) 1 Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2 Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3 Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

    (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

    (3) 1Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

    Richterin Gebhardt zeigt absolut kein Bemühen einer Annäherung der Eltern zu erwirken

    die Richterin Gebhardt erklärt nicht die Biligung der Vereinbarung und auch nicht die Vollstreckbarkeit

    damit wird der Vergleich praktisch eine "Nullnummer" - warum macht die Richterin dieses ?


    auf Grund dieser mangelhaften Leistungen der Richterin Christina Gebhardt wurden zwei Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt, um die Mängel auszugleichen.

    § 49 - Einstweilige Anordnung

    (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

    (2) 1Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. 2Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. 3Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

    Antrag auf einstweilige Anordnung vom 27.5.16 und eine formale Beantwortung

    die Richterin Gebhardt hat keine Aktivität entwickelt, um die Anträge zu bearbeiten

    Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27.7.16

    auch die Diensaufsichtsbeschwerde hatte keinen Einfluß auf eine ordentliche Verfahrenbearbeitung .

    im Amtsgericht Pankow/Weißensee herrscht Willkür und Alles wird mit der richterlichen Unabhängigkeit gedeckelt.


    auf Grund von dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Richterin Gebhardt kommt es zu Ablehnungen und Dienstaufsichtsbeschwerden. Daraus ableitend, bezeichnet die Richterin den Vater wegen ihren persönlichen Befindlichkeiten unsachlich:

    der Vater habe ein ausgesprochen aggressives Verhalten, sie habe in 20 J Diensterfahrung, ein solches Auftreten noch nicht erlebt !

    lt. Aussage der Richterin Gebhardt am 28.11.2017 befindet sich der Vater auf dem "Kriegspfad" !

    es ist unvorstellbar, dass eine Richterin sich zu so unsachlichen Verhalten hinreißen läßt, nur weil sie einmal abgelehnt wurde.

    ist eine Richterin noch geeignet, nach solch ungerechtfertigten und unhaltbaren Vorwürfen eine unabhängige Verfahrensführung zu sichern

    wie sich in der weiteren Folge gezeigt hat : -- "NEIN"



    sie können selber bewerten, inwieweit die Ablehnung nachvollziehbar ist, für mich ist die Richterin wegen ihren Befindlichkeiten zu einer sachlichen Verfahrensführung nicht mehr in der Lage und der Beschluß Ablehnung vom 2018-11-07 ist nur eine weitere Zweckentscheidung und nicht nachvollziehbar. Der Vater hatte gar kein Interesse an eine Verzögerung, da er das Verfahren beantragt und somit begründet hat .

    mit der Behauptung der Unzulässigkeit wird auch die ordentliche Bearbeitung der Ablehnung umgangen z.B. die Abgabe einer dienstlichen Äußerung


    

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